Gerichtsgutachten

Der Auftrag für solch ein Gutachten kommt direkt vom Gericht. Die Pflicht, ein solches Gutachten zu erstatten, ergibt sich für den Sachverständigen aus der SVO (Sachverständigenordnung), weiterhin aus den §§ 402 ff. ZPO (Beweis durch Sachverständige) und §§ 72 ff. StPO (Sachverständige und Augenschein). Danach ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen seines Sachgebietes (des so genannten Vereidigungstenors) Gutachten zu erstatten. Für die Arbeit als gerichtlicher Gutachter ist dies z. B. für Zivilprozesse, in denen der handwerkliche Gutachter überwiegend tätig wird, in § 407 ZPO festgelegt. Der Sachverständige hat danach dem gerichtlichen Auftrag zu folgen, wenn er für das betreffende Sachgebiet öffentlich bestellt ist. Im Rahmen der „öffentlichen Bestellung“ – feierlich beteuert durch den Eid bzw. gleichgestellt die Bekräftigung, verpflichtet sich der Sachverständige, für Gerichte und private Auftraggeber als Gutachter im jeweiligen Sachgebiet tätig zu werden. Ausnahmen, die einen Sachverständigen berechtigen, Gutachten zu verweigern, sind gesetzlich geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Sachverständige zudem bitten, von Aufträgen befreit zu werden.