Privatgutachten

Grundsätzlich besteht für Sachverständige nach der SVO (Sachverständigenordnung), aufgrund des Eides bzw. der Bekräftigung die Pflicht, Gutachten auch für Verwaltungsbehörden, Versicherungen, Anwälte oder Privatpersonen zu erstellen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen; Zum einen kann der Sachverständige Gründe wie bei der Ablehnung eines Auftrages vom Gericht anführen, zum anderen kann ein Privatauftrag abgelehnt werden, wenn es mit dem Auftraggeber zu keiner Einigung über die entsprechenden Modalitäten, insbesondere über die Vergütung kommt. Bei Privatgutachten gilt Werkvertragsrecht. Die Handwerkskammern stellen den von ihnen bestellten und vereidigten Sachverständigen Formulare für Privatgutachterverträge zur Verfügung, in denen der Auftrag konkret zu benennen und die Vergütung zu vereinbaren sind. Darüber hinaus wird Sachverständigen empfohlen, bei Privataufträgen – wie auch bei Gutachteraufträgen für Gericht – Kostenvorschüsse zu vereinbaren. Sieht sich der Sachverständige außerstande, einen privaten Gutachtenauftrag zu übernehmen, hat er dies in jedem Fall unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.