Schiedsgutachter und Schiedsrichter

Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrag mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen oder fachliche Beurteilungen aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien sich dem Votum des Sachverständigen von vornherein unterwerfen. Grundlage sollte sowohl eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien als auch zwischen diesen und dem Sachverständigen sein. Der Schiedsgutachter hat sich lediglich auf die fachliche Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken, aber keine Auskunft darüber zu geben, zu wessen Lasten seine Feststellungen gehen. Sollten nämlich die Parteien später wegen eines Streits über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und konnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme gehen. Die Auftraggeber eines Schiedsgutachters haften dem Sachverständigen für seine Vergütung als Gesamtschuldner, d.h., der Sachverständige kann sich aussuchen, welchen der Auftraggeber er für die Bezahlung seiner gesamten Kosten in Anspruch nehmen will, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Vergütung ist wie bei einem Privatgutachten mit den Parteien frei zu vereinbaren. Bittet ein Schiedsgericht einen Sachverständigen um ein Gutachten, so ist seine Stellung ähnlich dem des gerichtlichen Sachverständigen. Der Unterschied besteht darin, dass das Schiedsgericht den Auftrag zu einem Gutachten „im Auftrag der sich streitenden Parteien“ erteilt, woraus sich deren Gebührenhaftung ergibt. Das Schiedsgericht gibt wie bei einem normalen gerichtlichen Beweisbeschluss die Fragestellung vor. Der Gutachter hat mit seinem Gutachten die vom Schiedsgericht vorgegebene Beweisfrage zu beantworten. Grundsätzlich anders ist die Aufgabe, wenn ein Sachverständiger als Beisitzer (evtl. auch als Vorsitzender) eines Schiedsgerichts berufen wird. Dann hat er wie ein Richter zu wirken. Das Schiedsgericht wird anstelle eines ordentlichen Gerichts auf der Grundlage einer Schiedsgerichtsvereinbarung tätig. Die das Schiedsgericht anrufenden Parteien haben auf die Anrufung des ordentlichen Gerichtes ausdrücklich verzichtet. In seiner Eigenschaft als Schiedsrichter hat der Sachverständige nicht nur den Sachverhalt aufzuklären und notfalls mit Hilfe eines weiteren Gutachters Beweise zu erheben, Feststellungen zu treffen sowie Ursachen zu erforschen, sondern er muss auch die rechtlichen Folgerungen daraus ziehen und zu einem Urteil in der Auseinandersetzung kommen. Die Vergütung für die Tätigkeit als Schiedsrichter regelt sich nach freier Vereinbarung.