Öffentlich bestellt und vereidigt

Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ geniest strafrechtlichen Schutz nach § 132a Strafgesetzbuch (Amtsanmaßung) gegen etwaigen Missbrauch und damit einen mittelbaren Schutz. Einen direkten Titelschutz gibt es jedoch nicht.

Doch was genau bedeutet dieser Zusatztitel „öffentlich bestellt und vereidigt“?

Die Formulierung „öffentlich bestellt und vereidigt“ besagt, dass sich ein solcher Sachverständiger einem Ausleseverfahren der ihn bestellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts unterzogen hat. Die öffentliche Bestellung bietet Gewähr dafür, dass es sich beim Sachverständigen um einen Fachmann mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf seinem Fachgebiet handelt – einen Fachmann, der auf absolute Objektivität und Neutralität vereidigt ist.

Wer also einen Sachverständigen beauftragen will, sollte zuallererst prüfen, ob es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handelt. Das Gleiche gilt, wenn man ein Gutachten in die Hand bekommt. Auch hier sollte man sich vergewissern, ob sich der Gutachter durch seinen Rundstempel als öffentlich bestellt und vereidigt ausweist. Prüfen kann man dies auch, indem man sich von dem Betreffenden den Sachverständigenausweis vorlegen lässt.

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung seiner Verpflichtungen bieten. Jeder Sachverständige muss sich darüber im Klaren sein:

An seine Redlichkeit und Objektivität werden besonders hohe Anforderungen gestellt. Daher muss jeder Experte von vornherein ausschließen, dass der Wert von ihm erstatteter Gutachten nicht durch den Vorwurf gemindert werden kann, es würden damit eigene wirtschaftliche und/oder sonstige berufliche Interessen verfolgt. Das gilt besonders bei Privatgutachten, zumal die Auftraggeber hier oft eine Bestätigung ihrer Ansicht durch den Sachverständigen erwarten.